Grund- und Ersatzversorgung


Feststellung des Grundversorgers nach § 36 Abs. 2 EnWG

Nach § 36 Abs. ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen Grundversorger, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006 den Grundversorger für die nächsten drei Jahre festzustellen.

Netz zur Stromversorgung

Insgesamt werden am Stichtag 03.07.2006 über das Netz der Stadtwerke 20.954 Haushalte mit Strom versorgt. Dazu kommen 1.058 kleine Gewerbekunden und 314 Landwirtschafts-kunden unter 10.000 kWh Jahresverbrauch. Insgesamt sind 22.326 Kunden angeschlossen, die Haushaltskunden im Sinne von § 3 Ziff. 22 EnWG sind. Von diesen Haushaltskungen werden 260 nicht von den Stadtwerken Neustadt a. Rbge. GmbH mit Strom versorgt.

Als Grundversorger für das Stromnetz der Stadtwerke Neustadt a. Rbge. zum Stichtag 01.07.2006 wird nach § 36 Abs. 2 EnWG die Stadtwerke Neustadt a. Rbge. GmbH & Co. KG festgestellt.