Messstellenbetrieb


Hier finden Sie die Themenbereiche, die im Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im § 3 Ziff. 26a bis c und im § 21b, in der neuen Messzugangsverordnung (MessZV) geregelt sind.

Voraussetzung für die Durchführung des Messstellenbetriebes bzw. der Messdienstleistung die Aufnahme in ein entsprechendes Verzeichnis des Netzbetreibers.

Dazu bieten wir Ihnen eine Vereinbarung zur Aufnahme ins Messstellenbetreiber- / Messdienstleisterverzeichnis zum Abschluss an. Hier werden personelle und wirtschaftliche Mindestanforderungen an eine Dritten, der den Messstellenbetrieb oder die Messdienstleistung übernehmen will, festgelegt.

Das "Doing" des Messstellenbetriebes und der Messdienstleistung wird mit dem zusätzlich erforderlichen "MessRV" vereinbart:

Messstellenbetreiber- und Messdienstleistungsrahmenvertrag (Messrahmenvertrag, MessRV) ist ein Rahmenvertrag, mit dem

  • der Netzbetreiber und ein Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb

oder

  • der Netzbetreiber und ein Messdienstleister die Messung für eine Vielzahl von Messstellen entsprechende Dienst vereinbart.


Zum Vertrag gehören folgende Anlagen:

In der Anlage 1 werden Mindestanforderungen für den Datenaustausch zur Messstellenanmeldung bzw. für Bestandslisten und für die Erfassung, Plausibilisierung und den Versand von Zählwerten festgelegt

Anlage 1.2 Zählwerterfassung, Plausbilisierung und Versand

In den Technischen Mindestanforderungen Gas legt der Netzbetreiber für in seinem Netz zu verwendende Geräte hinsichtlich der technischen Beschaffenheit, des Datenumfangs und der Datenqualität fest.


Ihre Ansprechpartner finden Sie hier